Die Schiedsstelle der Stadt Südliches Anhalt


Anschrift und Kontakt:

Postalisch ist die Schiedsstelle über die Stadt Südliches Anhalt erreichbar:

Schiedsstelle Südliches Anhalt
c/o Stadt Südliches Anhalt
Weißandt-Gölzau
Hauptstraße 31
06369 Südliches Anhalt 

Tel.: 034978 / 265-26
Fax: 034978 / 265-55
eMail: schiedsstelle(at)suedliches-anhalt.de


Die Sprechzeiten der Schiedsstelle sind wie folgt festgelegt:

Ort: Haus 2, Erdgeschoss, Zimmer 109, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt

Zeit: jeden 1. Dienstag im Monat von 16:00 - 18:00 Uhr vor Ort und nach telefonischer Vereinbarung

Nachfragen bezüglich der Schiedsstelle werden über die Tel.-Nr. 034978/265-22 der Stadt Südliches Anhalt entgegengenommen.

 


 

 



Wissenswertes über die Schiedsstelle:

Wozu ist die Schiedsstelle da?


In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeiten vor einer Schiedsstelle gütlich beizulegen. Alle Personen müssen dabei ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.

Welche Fälle werden in der Schiedsstelle behandelt?

- vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750 Euro nicht   übersteigt
- Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht wegen
  a) Einwirkungen auf das Nachbargrundstück
  b) Überwuchses
  c) Hinüberfallen von Früchten
  d) Grenzbäumen
  e) weitere private Nachbarrechte nach dem Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt, sofern es sich nicht
      um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder   
  Rundfunk begangen werden.

Wofür ist die Schiedsstelle nicht zuständig?

- Klagen nach §§ 323, 324, 328 Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer
  gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
- Streitigkeiten in Familiensachen,
- Wiederaufnahmeverfahren,
- Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
- Verfahren bei Geltendmachung von Ansprüchen im Mahnverfahren,
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
- Adhäsionsverfahren nach §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung (Beweis durch Sachverständige)
- Klagen, für die ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist,
- Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Kreises
  sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen desöffentlichen Rechts beteiligt sind.

Wie sieht ein Schlichtungsverfahren aus ?

Es wird aufgrund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich bei der örtlich zuständigen Schiedsstelle gestellt werden, d.h. die Schiedsstelle der Stadt Südliches Anhalt nimmt nur Anträge von Einwohnern ihrer Mitgliedsgemeinden entgegen! Für den Antrag benötigen Sie Vornamen, Namen und die genaue Anschrift der Gegenpartei. Der Sachverhalt muss im Antrag genau beschrieben werden. Zur Schlichtungsverhandlung werden alle Parteien geladen. Diese haben persönlich zu erscheinen. Unentschuldigtes Fehlen kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich und die Schiedsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. In der Verhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Auch Einzelgespräche können geführt werden. Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Nur unter gegenseitigem Nachgeben kann ein Vergleich geschlossen werden - es gibt keine Sieger und Besiegten! Die in einen Vergleich übernommenen Verpflichtungen können - wie aus einem Urteil - dreißig Jahre lang vollstreckt werden.

Was passiert, wenn kein Vergleich zustande kommt?

Die Schiedsperson kann kein Urteil fällen, sondern sie kann nur versuchen, die Parteien gütlich zu einigen. Bleiben die Schlichtungsbemühungen erfolglos, so erhält der Antragsteller eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Erst damit ist der Weg für eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht frei. Die Erfolglosigkeitsbescheinigung muss mit dem Einreichen der Klage bei Gericht vorgelegt werden.

Wieviel kostet eine Schlichtung?

Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat. Dies gilt auch bei Rücknahme eines Antrages. Grundsätzlich ist eine Vorauszahlung über die entstehenden Gebühren und Auslagen zu leisten. Die Gebühr für eine Schlichtungsverfahren beträgt 25,- EUR. Kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 50,- EUR. Die Gebühr kann bei umfangreichen und schwierigen Fällen bis zu 75,- EUR betragen. Hinzu kommt noch die Erstattung der notwendigen Auslagen (z.B. Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen) in tatsächlicher Höhe.

Werden die Schiedspersonen fachlich beaufsichtigt?

Ja. Schiedspersonen werden vom zuständigen Amtsgericht (Köthen) fachlich beaufsichtigt. Im Übrigen können Personen die Schiedsamtstätigkeit nur ausüben, wenn sie dafür nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten geeignet sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nur dann erfolgt eine Berufung in das Amt durch den/die Direktor/in des Amtsgerichtes. Die Schiedsperson muss sich verpflichten, ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

Werden die Schiedspersonen für ihre Tätigkeit bezahlt?

Nein. Die Schiedsamtstätigkeit ist ein Ehrenamt. Nur die anfallenden Unkosten werden ersetzt. Die allgemeinen Sachkosten der Schiedsstelle (z.B. Fortbildungskosten, Vordrucke, Literatur etc.) trägt die Stadt.

Wo kann ich noch mehr Informationen über die Schiedsstellentätigkeit bekommen?

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundes der deutschen Schiedsmänner- und Schiedsfrauen (http://www.schiedsamt.de). Bitte beachten sie aber, dass die Bundesländer, die Schiedspersonen oder Friedensrichter (wie im Freistaat Sachsen) zur vorgerichtlichen Einigung zulassen, unterschiedliche gesetzliche Regelungen haben. In Sachsen-Anhalt gilt das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG).

 

 

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