Auswirkungen des Coronavirus auf das öffentliche Leben (Stand 18.03.2020)

Durch eine Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus hat das Land Sachsen-Anhalt u.a. folgende Regelungen getroffen:

 

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von über 50 Personen sind untersagt. Dies schließt auch Versammlungen unter freiem Himmel ein (z. Bsp. Demonstrationen etc.).

 

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen mit einer Teilnehmerzahl unter 50 Personen gerechnet wird, können durchgeführt werden, soweit folgende Voraussetzungen durch den Veranstalter/die Veranstalterin sichergestellt werden.

 

1.    zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten und

2.    die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter/von der Veranstalterin für die Dauer von 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.

 

Weiterhin gilt Folgendes:

 

-     Clubs, Diskotheken, Ausstellungen, Spielhallen u.a. werden geschlossen.

-     Kinderspielplätze dürfen nicht benutzt werden.

-     Der Einzelhandel schließt bis auf folgende Ausnahmen: Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen.

-     Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden u.ä. bleiben vorerst weiterhin geöffnet.

-     Buch- und Zeitschriftenhandel, Hörakustiker und Optiker bleiben geöffnet.

-     Speisewirtschaften müssen strenge Auflagen einhalten (bis maximal 50 Personen gleichzeitig; die Plätze für die Gäste müssen einen Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen aufweisen).

-     Schankwirtschaften dürfen nicht öffnen.

-     Personen, die mit Corona-Erkrankten Kontakt hatten oder die sich in den vergangenen  14 Tagen in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, dürfen bis zwei Wochen nach Verlassen dieses Gebiets keine Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften zu Besuchszwecken betreten.

-     Regelungen zu Sonntagsöffnungszeiten werden zeitnah getroffen.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der aufgeführten Pressemitteilung der Landesregierung.

 

Die Stadtverwaltung erreichen Sie für Fragen zu den Öffnungszeiten unter der Rufnummer 034978/265-31 bzw. per E-Mail info@suedliches-anhalt.de.

 

Aktuelle Informationen finden Sie jederzeit unter www.suedliches-anhalt.de.

 

Thomas Schneider

Bürgermeister

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