Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 02. Mai 2020
Durch die Landesregierung wurde die Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt am 02. Mai 2020 veröffentlicht. Diese Verordnung tritt ab dem 04. Mai 2020 in Kraft und ersetzt die vorherige Verordnung. Sie gilt bezüglich der Regelungen zur Notbetreuung vorerst bis zum einschließlich 27. Mai 2020.
Auf dieser Grundlage gilt für die Notbetreuung in den Kindereinrichtungen der Stadt Südliches Anhalt folgendes:
1. Die Kindertagesstätten einschließlich der Horte werden bis 27. Mai 2020 grund-sätzlich geschlossen. Eine Notbetreuung für einen berechtigen Personenkreis der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen unentbehrlichen Schlüsselpersonen (siehe unten) wird sichergestellt.
2. Von der Schließungsverfügung ausgenommen sind:
a. betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach Nr. 3 gehört.
Die Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann, sowie
b. die zur Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung und sonstige Beschäftigte zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte.
c. Kinder und deren Sorgeberechtigte, die in die Eingewöhnungsphase in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle aufgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Notbetreuung bestehen würde,
3. Die kritische Infrastruktur sind insbesondere die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungs-wesen, Transport und Verkehr:
a. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugs, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht;
b. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;
c. notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post- und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;
d. Personal von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Beschäftigte in Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege (Frisöre und Barbiere, nichtmedizinische Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios), alleinerziehende Berufstätige, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;
e. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.
4. Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen ist der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung oder dem Träger gegenüber durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft umgehend nachzuweisen.
Das beigefügte Formular soll hierfür genutzt werden.
Situationsbedingt können zu gegebener Zeit neue Entscheidungen getroffen werden. Hierüber werden Sie umgehend informiert.
Thomas Schneider
Bürgermeister