Am 12. Mai 2020 wurde von der Landesregierung die Verordnung zur Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verabschiedet.
Der Betrieb von Gaststätten darf danach ab Freitag, den 22. Mai 2020 wieder aufgenommen werden, wenn Hygiene- und Arbeitsschutzregelungen eingehalten werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Mundschutz tragen, es darf kein Angebot in Buffetform stattfindet, und Abstandsregelungen müssen eingehalten werden. Bereits ab 18. Mai 2020 dürfen Speisewirtschaftsbetriebe öffnen, wenn der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und die Öffnung auf Grundlage eines vom Betreiber vorgelegten Hygienekonzepts im Einzelfall genehmigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schankwirtschaften, wie z.B. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnlichen Betriebe.
Weiterhin wird es ab 15. Mai 2020 ermöglicht, dass Sachsen-Anhalter (bis zu fünf Personen oder die Personen eines Hausstandes und mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt) auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen und vergleichbaren Unterkünften Urlaub machen können. Voraussetzung ist, dass eine autarke Versorgung insbesondere durch eigenes Bad, WC und Küche gegeben ist und Hygienevorschriften eingehalten werden. Hotels, Pensionen und andere Unterkünfte können eine Woche später, ab Freitag, 22. Mai, für Sachsen-Anhalter öffnen.
Weiter Änderungen entnehmen Sie bitte direkt der Änderungsverordnung.
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