Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 24. März 2020

Durch die Landesregierung wurde die Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt am 24. März 2020 veröffentlicht. Diese Verordnung tritt ab dem 25. März 2020 00:00 Uhr in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Verfügungen. Sie gilt vorerst bis zum einschließlich 19. April 2020.
 
Auf dieser Grundlage gilt für die Notbetreuung in den Kindereinrichtungen der Stadt Südliches Anhalt folgendes:

1.    Die Kindertagesstätten einschließlich der Horte werden bis 19. April 2020 grundsätzlich geschlossen. Eine Notbetreuung für einen berechtigen Personenkreis der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen unentbehrlichen Schlüsselpersonen (siehe unten) wird sichergestellt.

2.    Von der Schließungsverfügung ausgenommen sind:

a.    betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn beide Eltern oder ein/e allein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen zählen.
Die Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann, sowie

b.    die zur Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung und sonstige Beschäftigte zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte.

3.    Für Schlüsselpersonen aus dem medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Bereich (Schlüsselpersonen nach 4.1.) wird eine Notbetreuung ihrer Kinder gewährt, unabhängig davon, ob der zweite Erziehungsberechtigte als Schlüsselperson zu qualifizieren ist.

4.    Die kritische Infrastruktur sind insbesondere die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr:

1.    die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen und Unterstützungsbereiche (z.B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe,

2.    Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte), Regierung und Verwaltung, Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr ([freiwillige] Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,


3.    notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen Medien, Presse, Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z.B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z.B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung, der Landwirtschaft sowie der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils inkl. Zulieferung und Logistik,

4.    Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen,

5.    Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.

5.    Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen ist der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung oder dem Träger gegenüber durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten bzw. bei Selbstständigen durch schriftliche Eigenauskunft umgehend nachzuweisen.

Das beigefügte Formular kann hierfür genutzt werden.

Situationsbedingt können zu gegebener Zeit neue Entscheidungen getroffen werden. Hierüber werden Sie umgehend informiert.


Thomas Schneider
Bürgermeister

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