Anträge auf Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Punkte 2 bis 5 der Eindämmungsverordnung (Notbetreuung)

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld informiert zur Möglichkeit der Antragstellung auf Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Punkte 2 bis 5 der Eindämmungsverordnung (Notbetreuung) bei Vorliegen eines Härtefalles.

Die zweite Eindämmungs-Verordnung des Landes sieht eine Notbetreuung von Kindern bis 12 Jahren in den Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Horten, öffentlichen und freien Schulen vor, wenn beide Erziehungsberechtigte bzw. der Alleinerziehende in laut Verordnung systemrelevanten Bereichen arbeiten.

In Anspruch nehmen dürfen dies darüber hinaus Beschäftigte im medizinischen, veterinärmedizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Bereich, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter dort beschäftigt ist. Für diese Fälle ist keine gesonderte Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung notwendig.

Über Ausnahmen des § 12 Abs. 3 Punkte 2 bis 5 der Eindämmungsverordnung entscheidet das Jugendamt auf Antrag. Die Anträge sind an fachaufsicht-kita@ anhalt-bitterfeld.de zu richten.

Das entsprechende Antragsformular sowie die zweite Eindämmungsverordnung
finden Sie auf der Internetseite des Landkreises www.anhalt-bitterfeld.de.

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