Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 02. Mai 2020

Seit dem 04. Mai 2020 gilt die Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 02. Mai 2020. Es erfolgen teilweise Lockerungen gegenüber der vorhergehenden Verordnung.

Hier einige Inhalte der Fünften Verordnung:

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als fünf Personen dürfen grundsätzlich nicht stattfinden. Ausgenommen davon sind u.a. Sitzungen des Stadtrates und Veranstaltungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften. Weitere Ausnahmen regelt § 1 der Verordnung.

Die Durchführung von Großveranstaltungen ist weiterhin bis einschließlich 31. August 2020 nicht statthaft.

Ladengeschäfte jeder Art dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden.

Frisöre und Barbiere, nichtmedizinische Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios dürfen ebenfalls für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden.

Öffentliche Einrichtungen bleiben weiterhin grundsätzlich geschlossen. Ausgenommen  davon  sind Museen und Gedenkstätten, öffentliche Bibliotheken und Archive,  Ausstellungshäuser, Autokinos, soweit bei den Fahrzeugen Fenster und Dächer geschlossen bleiben und vorbehaltlich des § 4 Absatzes 3 Nr. 10 der VO Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote. Diese Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt wird, dass die Abstands- und Hygieneregeln sowie und Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 der VO entsprechend eingehalten werden. Teilweise haben die Einrichtungen für die Besucher Kontaktlisten zu führen.

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, ist untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn die in § 8 der VO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nutzung von Sportanlagen im Freien bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage.

Das Betreten von Spielplätzen, Bolzplätzen und öffentlich zugänglichen Sportanlagen ist auch weiterhin grundsätzlich untersagt. Dies gilt u.a. nicht für das zuständige Personal zur Pflege der Einrichtungen. Ab dem 08. Mai 2020 können die Landkreise und kreisfreien Städte das Betreten von Spielplätzen auf Antrag oder mit Einwilligung des
Verkehrssicherungspflichtigen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung genehmigen. Die Einhaltung der Abstandsregelung muss sichergestellt werden. Über eine Umsetzung der Regelung der Verordnung in der Praxis muss noch eine Abstimmung mit dem Landkreis erfolgen.

Lockerungen sind ebenfalls ab dem 11. Mai 2020 für den Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen vorgesehen. Näheres finden Sie hierzu in § 9 der VO.

Kindertageseinrichtungen bleiben vorerst grundsätzlich geschlossen. Eine Notbetreuung für einen berechtigen Personenkreis der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen unentbehrlichen Schlüsselpersonen wird weiterhin sichergestellt. Der berechtigte Personenkreis wird um Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Beschäftigte in Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege (Frisöre und Barbiere, nichtmedizinische Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios), alleinerziehende Berufstätige, und Personen, die in Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften tätig sind, erweitert

Die Schulen können gestaffelt wieder öffnen. Den Anfang machen dabei die Jahrgangsstufen, die im Jahr 2021 einen Abschluss anstreben, die vierte Jahrgangsstufe an Grundschulen und die Jahrgangsstufen, die im Jahr 2022 den Abschluss zur Erlangung der
allgemeinen Hochschulreife anstreben. Die weitergehenden Regelungen entnehmen Sie bitte § 15 der VO.

Weiterhin sind Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten (§ 21) und Strafvorschriften (§ 22) getroffen. U.a. können Verstöße gegen die Verordnung mit Bußgeldern, Geldstrafen und sogar mit bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden. Für Ordnungswidrigkeiten wurde ein Bußgeldkatalog erlassen.

Die Verordnung gilt bis einschließlich 27. Mai 2020.

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